Ihre steuerlichen Vorteile

Ihr Engagement für die Stiftung zur Förderung der Evangelischen Akademie zu Berlin können Sie mit steuerlichen Vorteilen verbinden. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Indem Sie spenden oder zustiften, können Sie also Steuern sparen.

Ihre Spende ist i. S. d. § 10 b Einkommensteuergesetz als Zuwendung zur Förderung kirchlicher  Zwecke steuerlich abzugsfähig. Sie können bis zu 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte (Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten und Altersentlastungsbetrag) in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen.

Sie erhalten von uns eine steuerwirksame Bescheinigung, die Sie Ihrem Finanzamt vorlegen können.

Reformiertes Spenden- und Stiftungsrecht

Am 21. September 2007 hat wurde das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Das reformierte Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

Für Stiftungen sind folgende Änderungen und Anpassungen relevant:

  • Die Höchstgrenze für den Spendenabzug ist  einheitlich für alle förderungswürdigen Zwecke auf 20% des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) heraufgesetzt worden. Dieser erhöhte Satz von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gilt für alle Zuwendungen an die Stiftung zur Förderung der Evangelischen Akademie zu Berlin.
  • Ein Spendenvortrag auf das kommende Jahr ist möglich, ein Rücktrag dagegen nicht mehr.
  • Eine Zuwendungsbestätigung ist erst für eine Spende über 200 Euro erforderlich, darunter gilt der einfache Beleg (z.B. Kontoauszug) als Spendennachweis. Von uns erhalten Sie grundsätzlich im Januar des Folgejahres automatisch eine Jahresspendenbescheinigung über die im abgelaufenen Jahr geleisteten Spenden.
  • Zuwendungen zum Vermögensstock einer Stiftung können einmal in zehn Jahren bis zur Höhe von 1 Million € statt bisher 307.000 € steuerlich geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Mit Vermögensstock ist das Eigenkapital der Stiftung (d.h. Grundkapital und Rücklagen) gemeint. Der Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr zugewandt werden, so dass die neue Höchstgrenze sowohl für Zuwendungen ins Gründungskapital als auch für Zustiftungen zu späterem Zeitpunkt gilt.

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 50 vom 15. Oktober 2007 abgedruckt.